Ausgabe 04 - 2000berliner stadtzeitung
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Berlin 1900

20. April bis 17. Mai

Zum Fleischschaugesetz wird an den vom Reichstag in zweiter Lesung beschlossenen Einfuhrverboten gegen Würste und Büchsenfleisch festgehalten, jedoch gestattet man nun die Einfuhr von Pökelfleisch in Stücken von mindestens 4 Kilogramm. Jedoch muss das Pökelfleisch so beschaffen sein, dass es nicht mehr entpökelt werden kann, anderenfalls soll es als frisches Fleisch behandelt werden, das heißt es darf nur in ganzen Tierkörpern eingelassen werden. Kleinere Stücke als acht Pfund wie zum Beispiel Pökelzungen, sind also ausgeschlossen. Die sogenannten Fristbestimmung, der zufolge nach dem 31. Dezember 1903 nur noch die Einfuhr von Schweineschmalz, Speck, reiner Oleomargarine und Därmen gestattet sein soll, wird gestrichen und durch die Bestimmung ersetzt, dass nach diesem Termin die Fleischschaufrage neu geregelt werden soll.

Dem Reichstag geht daraufhin eine Petition des Hamburgischen Vereins oberländischer Schiffer zu, die darum bittet, das Fleischschaugesetz auf seinen ursprünglichen, ausschließlich gesundheitlichen Zweck zu beschränken. Sonst seien Vergeltungsmaßregeln des Auslandes zu befürchten. Auch der Verband der Weinhändler des Rhein- und Maingaues gibt zu bedenken, dass eine Sperre der Fleischeinfuhr gegenüber den Vereinigten Staaten die deutsche Weinausfuhr dorthin, die ungefähr ein Viertel des ganzen deutschen Weinexports betrage, voraussichtlich schwer schädigen würde.

150 unzustellbare Einschreibebriefe, Postanweisungen und Briefe mit Wertangabe, deren Absender sich nicht ermitteln ließen, lagern gegenwärtig bei der Kaiserlichen Oberpostdirection Berlin. Die meisten Sendungen haben eine ziemliche Reise hinter sich, wie die vielen Poststempel beweisen. Sie mussten mit soviel Leitnotizen und Bemerkungen versehen werden, dass die Vorder- und Rückseite der Briefe für weitere Eintragungen keinen Platz mehr boten. Deshalb wurden sogenannte "Allongen" oder Begleitzettel angeklebt. Eine Postanweisung über 3 Mark war beispielsweise am 17. Dezember 1899 an das 100jährige Mütterchen im Krankenhaus am Friedrichshain aufgegeben worden. Melden sich die unbekannten Absender nicht spätestens bis zum 15. Mai bei der Oberpostdirection Berlin, so werden die Briefe vernichtet und die Geldbeträge der Postunterstützungskasse überwiesen, der in diesem Fall die Summe von 355,48 Mark zufließen würde.

Keine Einheitszeit zeigen die an den Berliner Uhrmachergeschäften angebrachten Uhren. Auf Einladung des Direktors der Sternwarte, Geheimrat Förster, treten deshalb Mitglieder des Reichseisenbahnamtes, der Postbehörden und Delegierte der Gesellschaft Normalzeit und der Berliner Uhrmacher zu einer Konferenz zusammen. Es wird beschlossen, den Uhrmachern zu äußerst günstigen Bedingungen von der Sternwarte aus regulierte Normaluhren zur Verfügung zu stellen, dass sie ihre Geschäftsuhren stets nach der Normalzeit richten können.

In der unter dem Circus Renz gelegenen Tunnelwirtschaft wurden in letzter Zeit allnächtlich Diebstähle an Speisen, Getränken und Genussmitteln verübt. Der Verdacht hatte sich schon auf das Hauspersonal gerichtet. Doch fiel es dem Hausmeister Saalmann, der den Circus beaufsichtigt und die darin zurückgebliebenen Kamele füttert, auf, dass sein Hund nicht zu beruhigen war, wenn er bei Tag oder Nacht mit ihm den Circus betrat. Als er am 1. Mai etwas früher als üblich zur Fütterung der Höckertiere schreitet, schlägt der Hund wiederum an. Saalmann sieht, wie ein Mann auf der Galerie über einen Verschlag springt und dann verschwindet. Der Terrier stellt den Eindringling, der sich lang hinlegt. Saalmann, der keine Waffe besitzt, läuft rasch zu seiner Frau, die zwei Schutzmänner herbeiruft. Doch als man den Circus absucht, ist der Mann nicht mehr zu finden.

Der Hausmeister verschließt nun sämtliche Türen und durchsucht am Nachmittag zusammen mit dem Buffettier und einigen Kellnern aus dem Tunnel und eines Kriminalbeamten vom fünften Revier und zweier Hunde noch einmal alle Räume. Die Hunde bleiben schließlich vor einem großen Wasserbehälter hinter der Galerie stehen und sind nicht mehr von der Stelle zu bewegen. In dem Behälter ist nichts zu finden, jedoch entdeckt der Kriminalbeamte eine Leiter, die hinter dem Behälter in ein Versteck hinabführt. Hier, in einem Lager aus Pferdedecken und zurückgebliebenen Garderobestücken, Wein, Cognac, Brot, Butter, Cigarren usw. findet er auch den gesuchten Mann, der sich in die äußerste Ecke verkrochen hat. Der Beamte erkennt in dem Erwischten einen gewissen Hoppe wieder, mit dem er schon früher zu tun gehabt hatte.

Ein ungemütlicher Fahrgast war vom Schaffner aus dem Straßenbahnwagen gewiesen worden und, da er der Aufforderung nicht Folge leistete, wegen Hausfriedensbruch angezeigt worden. Das Gericht sprach den Angeklagten frei, da in einem Straßenbahnwagen ein Hausfriedensbruch nicht begangen werden könne. Der Staatsanwalt führte in seiner Revision dagegen an, dass der Wagen die Eigenschaft eines "Geschäftsraumes" der Straßenbahn-Gesellschaft habe. Jedoch verwirft das Reichsgericht die Revision, da der Straßenbahnwagen nicht hauptsächlich und dauernd zum Betrieb gewisser Geschäfte bestimmt sei. Eher sei der Wagen hauptsächlich zum Transport der Passagiere bestimmt, dass der Abschluss der Transportverträge zwischen Passagieren und Schaffnern in dem Wagen stattfinde, sei nebensächlich und durchaus nicht notwendig. Der Wagen könne also nicht als Geschäftsraum im Sinne des ¤ 123 St.-G.-B. betrachtet werden, der nur von "Wohnräumen", "Geschäftsräumen", "befriedetem Besitztum" und "abgeschlossenen Räumen zum öffentlichen Dienste" spricht.
Falko Hennig

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